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Susanne Steiner - Fachpraxis für Fussheilkunde
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Aktuelles

Podologische Therapie künftig nicht nur beim diabetischen Fuss

Artikelquelle: www.kbv.de - Kassenärztliche Bundesvereinigung vom 20.02.2020

Ärzte können künftig auch für Patienten mit krankhaften Schädigungen am Fuss als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie oder als Folge eines Querschnittsyndroms eine Podologie verordnen. Bislang war dies nur beim diabetischen Fusssyndrom möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dafür heute die Heilmittel-Richtlinie entsprechend angepasst.

Mit einer podologischen Therapie sollen bei betroffenen Patienten unumkehrbare Folgeschädigungen der Füße verhindert werden, wie sie durch Entzündungen und Wundheilungsstörungen entstehen können.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat zwei neue Diagnosegruppen in den Heilmittelkatalog aufgenommen, für die eine Verordnung voraussichtlich ab Juli möglich ist: Die sensible oder sensomotorische Neuropathie sowie das neuropathische Schädigungsbild als Folge eines Querschnittsyndroms.

Diese Erkrankungen können aufgrund der Gefühls- und Durchblutungsstörungen krankhafte Schädigungen der Zehennägel und der Haut an den Füßen hervorrufen – vergleichbar mit dem diabetischen Fusssyndrom.

Voraussetzungen für eine Verordnung

Vor der erstmaligen Verordnung einer podologischen Therapie ist unverändert eine Eingangsdiagnostik notwendig.

Darüber hinaus wurden für alle Indikationen die Regelungen zur ärztlichen Diagnostik in Paragraf 29 der Heilmittel-Richtlinie überarbeitet. Der G-BA hat etwa konkretisiert, dass künftig vor der ersten Verordnung immer ein dermatologischer und ein neurologischer Befund erhoben werden müssen. In Abhängigkeit der Schädigung können auch ein angiologischer oder muskuloskeletaler Befund erforderlich sein.

Der verordnende Arzt kann alternativ auch entsprechende Fremdbefunde heranziehen.

Sofern durch den verordnenden Arzt bei einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie keine gesicherte Diagnose gestellt werden kann, ist zeitnah eine fachärztlich-neurologische Diagnosesicherung herbeizuführen.

Zudem ist bei beiden neuen Diagnosegruppen zusätzlich der Nachweis einer autonomen Schädigung, wie Hauttrockenheit oder Veränderung des Haarwachstums, erforderlich.

Maßnahmen der Podologie

Die Heilmittel-Richtlinie definiert zudem, welche Maßnahmen zu einer Podologie gehören. Nach wie vor gilt, dass Podologie nur zur Behandlung von Schädigungen am Fuss zulässig ist, die keinen Hautdefekt aufweisen (entsprechend Wagner-Stadium 0).

In Abgrenzung dazu ist die Behandlung von Hautdefekten und Entzündungen (entsprechend Wagner-Stadium 1 bis 5) sowie von eingewachsenen Zehennägeln im Stadium 2 und 3 eine ärztliche Leistung (siehe Infokästen unten).

Damit wurde auch klargestellt, dass Podologie für eingewachsene Zehennägeln im Stadium 1 möglich ist. Gemäß G-BA handelt es sich dabei um eine beginnende Entzündung, der Nagel beginnt seitlich in die Haut einzuwachsen und die Haut schmerzt. Es wurde festgestellt, dass Podologie gerade im Stadium 1 sinnvoll sein kann, um ein weiteres Fortschreiten des Entzündungsprozesses zu vermeiden.

BMG prüft Beschluss

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat nun zunächst zwei Monate Zeit, den Beschluss des G-BA zu prüfen. Nach der Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger sollen die Änderungen zum 1. Juli 2020 in Kraft treten.

Neue Diagnosegruppen im Heilmittelkatalog

Es werden folgende zwei Diagnosegruppen mit entsprechenden Beispieldiagnosen in den Heilmittelkatalog (Zweiter Teil der Heilmittel-Richtlinie) aufgenommen:

NF Krankhafte Schädigung am Fuss als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie (primär oder sekundär). Zum Beispiel bei:

  • hereditärer sensibler und autonomer Neuropathie
  • systemischen Autoimmunerkrankungen
  • Kollagenosen
  • toxischer Neuropathie

QF Krankhafte Schädigung am Fuss als Folge eines Querschnittsyndroms (komplett oder inkomplett). Zum Beispiel bei:

  • Spina bifida
  • chronischer Myelitis
  • Syringomyelie
  • traumatisch bedingten Schädigungen des Rückenmarks

Klassifikation nach Wagner/Armstrong

0 = prä- oder postulzerativer Fuss
1 = oberflächliche Wunde
2 = Wunde bis zur Ebene von Sehnen oder Kapsel
3 = Wunde bis zur Ebene von Knochen und Gelenken
4 = Nekrose von Fussteilen
5 = Nekrose des gesamten Fusses

Die drei Stadien eingewachsener Zehennägel

In der Fachliteratur wird der eingewachsene Zehennagel in drei Stadien unterteilt:

  • Stadium 1: Der Nagel beginnt seitlich in die Haut einzuwachsen. Die Haut schmerzt und beginnt sich zu entzünden.
  • Stadium 2: Am Rand des eingewachsenen Nagels hat sich neues, entzündetes Gewebe (Granulationsgewebe) gebildet. Das Gewebe nässt und eitert.
  • Stadium 3: Der betroffene Nagelbereich ist chronisch entzündet und eitert immer mal wieder. Das Granulationsgewebe wächst bereits über den Nagel.

Quelle: Tragende Gründe zum Beschluss des G-BA